Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „DraußenZuhause e.V.“
(2) Der Verein hat den Sitz in 49143 Schledehausen/Schelenburg
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke
Präambel:
Der Verein „DraußenZuhause“ möchte die Volksbildung, Entwicklungsunterstützung von Kindern und Jugendlichen, die generationsübergreifende Gemeinschaftsbildung, die Aufrechterhaltung der Verbindung von Menschen und Natur und kulturelle Angebote fördern und durch verschiedene Angebote unterstützen.
Der Verein öffnet mit seinem Naturplatz einen achtsamen Raum für Begegnung mit sich und anderen Menschen, Selbsterfahrung und Potentialentwicklung. Dabei liegt uns die Vielfalt des Menschseins, interkultureller Austausch und ein friedvolles Miteinander von Menschen und Natur am Herzen. Der Verein bezweckt Fortbildungskurse, Seminare, Workshops und andere geeignete Veranstaltungen anzubieten und abzuhalten.

Vereinszwecke nach § 52 Abgabeordnung sind die folgenden Zwecke:
1. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Die Entwicklungsförderung von Kindern und Jugendlichen, in dem durch spielerische Zugänge zur Natur oder zum Beispiel durch Angebote aus der „Psychomotorik in der Natur“ neue Natur-Erlebnisse geschaffen werden. Durch diese Erlebnisse lernen die Kinder und Jugendlichen die sie umgebende Natur besser kennen und machen neben den Sinneserfahrungen außerdem auch zahlreiche Körpererfahrungen sowie durch die Angebote in der Gruppe auch soziale Lernerfahrungen.
• Die Schulung des respektvollen und achtsamen Umgangs mit Tieren, durch zum Beispiel der tiergestützten Arbeit. Der Verein fördert durch positive Begegnungen mit Tieren in der Natur die physischen Fähigkeiten und die psychische Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Senioren, sowie gleichzeitig den Tierschutz.
• Durchführung von Ferienangeboten („Wildnisferienwochen“) und regelmäßigen Kindergruppen am Naturplatz, die nach wildnispädagogischen Inhalten strukturiert und aufgebaut sind (z.B. Spiele und Aktionen im Wald erleben, Waldtiere und ihre Spuren kennenlernen, heimische Pflanzenarten kennenlernen, sich mit spannenden Outdoor- und Erlebnisspielen herausfordern, Wahrnehmungsübungen, Spiele am Wasser erfahren, sich mit kleinen Wanderungen im Wald mit der Gruppe und der Umgebung verbinden, Gemeinschaft am Feuer im Tipi erleben)

2. Förderung der Kunst- und Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Die Anwendung und Darstellung von Musik, Theater und anderen Formen der bildenden Kunst, zur Förderung von Kreativität und Gemeinschaftssinn, auch in generationsübergreifender Form.
• Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs

3. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Umweltschutzes und des Klimaschutzes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Entwicklung und Verbreitung von ökologischen Modellen, in denen Pflanzen, Tiere und Menschen in einander fördernder Weise auf begrenztem Raum zusammenwirken (wie z.B. im Bereich der Permakultur).
• Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere für den Erhalt und die Wiederherstellung einer naturnahen Kulturlandschaft mit Erholungswert für Mensch und Tier. Hierzu sollen Maßnahmen und Fortbildungen durchgeführt und gefördert werden, die eine Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen, Tiere und Pflanzen verhindern können und eine Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen ermöglichen. Der Mensch soll sich seiner Verantwortung gegenüber der Natur und Tierwelt wieder bewusstwerden.
• Die Förderung der Natur- und Umweltbildung, durch Ansätze und Konzepte aus der
Wildnispädagogik oder der „Waldtherapie und Gesundheitsberatung im integrativen Verfahren“. Unser Anliegen ist es, durch Erfahrungen und Erlebnisse in der Natur und in der Gemeinschaft der zunehmenden Naturentfremdung unserer Gesellschaft entgegen zu wirken. Mit einer positiven Vision unterstützen wir den großen Wandel dieser Zeit und stellen altes Wissen für eine neue und gesunde Welt für alle Generationen zur Verfügung.

4. Förderung des Tierschutzes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Erhalt der systemrelevanten Honig – und Wildbienen sowie derer natürlichen Lebensraum. Die Entwicklung und Verbreitung der artgerechten Honigbienen Haltung und den achtsamen Umgang mit den Bienen als auch die Pflege ihrer Lebensräume. Durch zum Beispiel der Bienenpädagogik, kann schon Kindern ein tiefes Verständnis für ökologische Zusammenhänge und der achtsame Umgang mit den Bienen und der Natur vermittelt werden.
• Die Schulung des respektvollen und achtsamen Umgangs mit Tieren, durch zum Beispiel der tiergestützten Arbeit. Der Verein fördert durch positive Begegnungen mit Tieren (Schafen) in der Natur die physischen Fähigkeiten und die psychische Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Senioren, sowie gleichzeitig den Tierschutz.

5. Förderung des Sports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
• Anwendung von Übungen und Praktiken aus der Achtsamkeitslehre und Meditation in und mit der Natur zur Förderung von Entspannung, seelischer Gesundheit und besserer Lebensqualität.
• Die Schulung von Körperbewusstsein sowie einem verbesserten Zugang zu sich und seinem Körper durch das Erlernen von (neuen) Bewegungsformen und Körperwahrnehmungsübungen, die einem gesundheitlichen Zweck dienen. Dabei wird Wert auf eine ganzheitliche Perspektive auf den Menschen und Körper eingenommen und unter anderem Techniken und Übungen aus dem Yoga, der Integrativen Leib- und Bewegungstherapie (IBT) und/oder Motologie/Psychomotorik eingesetzt.
• Entwicklungsförderung von Kindern und Jugendlichen, in dem durch spielerische und bewegungsreiche Zugänge zur Natur oder zum Beispiel durch Angebote aus der „Psychomotorik in der Natur“ neue Natur-Erlebnisse geschaffen werden. Durch diese Erlebnisse lernen die Kinder und Jugendlichen die sie umgebende Natur besser kennen und machen neben den Sinneserfahrungen außerdem auch zahlreiche Körpererfahrungen sowie durch die Angebote in der Gruppe auch soziale Lernerfahrungen.

6. Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Die gepachtete, brachliegende, ungenutzte Fläche im Ortskern nahe des Wasserschloss Schelenburg wird verschönert und durch die Vereinsarbeit aufgewertet und stellt damit einen neuen Treffpunkt und Begegnungsraum für den Ort Schledehausen/Bissendorf sowie den Landkreis dar. Der Naturplatz des Vereins soll ein Treffpunkt für alle Menschen sein, Zugang zu diesem Platz haben sowohl ortsansässige BewohnerInnen als auch Menschen die nicht aus dem Ort kommen.
• Es finden regelmäßige „Aktionstage“ bzw. „Mitgestaltungstage“ statt, an denen Interessierte dazu eingeladen werden, die Naturplatz weiter zu verschönern, an der Pflege des Platzes mitzuhelfen und sich in der Heimatpflege einzubringen.
• An dem Naturplatz sollen heimische Pflanzen gepflanzt werden, wachsen sowie gepflegt werden
• Historische Bezüge und die Geschichte des Wasserschloss Schelenburg als ältestes erhaltende Renaissancebauwerk Norddeutschlands aufrechterhalten sowie vermitteln.
• Zusammenkünfte, in denen Sprache und Liedgut gepflegt werden

7. Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Den Anbau von kleinen Gemüsegärten, die gemeinschaftliche gepflegt werden.
• Anbau der Pflanzen nach dem Prinzip der Permakultur
• Begleitung des Gartenanbaus durch Gartenpädagogen und Gartentherapie
• Das Anpflanzen von heimischen Pflanzen auf dem Naturplatz, dessen Samen auch weiter verteilt werden können (Pflanzenzucht)

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich aktiv an der Durchführung der Vereinsziele beteiligen. Alle übrigen Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder beitreten.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Jahresende ihren Austritt erwirken.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags und seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Sind Juristische Personen Mitglied, so bestimmen sie eine natürliche Person als Vertretung für die Mitgliederversammlung.
(3) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzendem und dessen zwei Vertretern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(6) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
(8) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, aber jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand in Textform. Die Einladung kann auch per Mail erfolgen.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden oder dem ersten Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um den Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich des Berichts über die wirtschaftliche Situation des Vereins und des Kassenberichts entgegenzunehmen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangen.
(4) Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit gesonderte Mitgliederversammlungen einberufen, um über bestimmte Beschlussvorlagen, förderungswürdige Projekte, geplante Veranstaltungen, bestimmte Vereinsaktivitäten etc. eine Diskussion und Beschlussfassung unter den aktiven Mitgliedern herbeizuführen.
(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in jedem Fall durch den Vorstand und bedarf einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt in Textform z.B. per Mail.
(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren im gesicherten Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(7) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die aktiven Mitglieder.
(8) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. In den Vorstand gewählt sind
die Mitglieder, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle der
Stimmgleichheit findet zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt.
(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Über ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt, die der Vorstand und der Protokollant unterzeichnen. Sie kann von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindungen usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für ganzheitliches Lernen und ökologische Fragen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.